Grundsteuer 2025
Stadtansicht Vöhrenbach

Wichtige Informationen zur Grundsteuer 2025

Versand der Grundsteuerbescheide und Zuständigkeiten

In den kommenden Tagen werden die Grundsteuerbescheide 2025 zugestellt. Bitte beachten Sie dazu das beigefügte Blatt „Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 Hinweise zur Grundsteuerreform“.Aufgrund der ab 01.01.2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.Die Gültigkeit der zuletzt verschickten Grundsteuerbescheide der Stadt Vöhrenbach endet kraft Gesetzes automatisch zum 31.12.2024. Es können allerdings noch Änderungs- und Nachveranlagungsbescheide zugeschickt werden. Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle ein oder mehrere neue Grundsteuerbescheide durch das Rechnungsamt an Sie versandt. Fälligkeiten und LastschriftmandateBitte beachten Sie die Fälligkeiten für die Vorauszahlungen für das Jahr 2024 zu den Stichtagen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.Falls Sie nicht am Lastschrifteneinzugsverfahren teilnehmen, müssen Sie sich die Vorauszahlungstermine 2025 vormerken, da keine weiteren Rechnungen erstellt werden.Bei Abbuchungen (SEPA-Lastschriftmandat) ist auf dem Bescheid das Lastschriftmandat mit der Bankverbindung angedruckt. Zuständigkeit Finanzamt:Der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt ermittelt und wurde mit einem Grundsteuerwert- bzw Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Bei Fragen oder für Einwendungen zum Grundsteuermessbetrag oder Grundsteuermessbescheid müssen Sie sich an ihr Finanzamt wenden. Die Stadt Vöhrenbach ist an den Grundsteuermessbetrag gebunden, auch wenn gegen diesen Einspruch beim Finanzamt eingelegt wurde. Haben Sie bereits beim Finanzamt Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt erforderlich. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. Hinweis: ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Grundsteuer in diesem Falle zunächst trotzdem an die Stadt zu entrichten ist.  Zuständigkeit Stadt Vöhrenbach:Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wurde durch die Stadt Vöhrenbach mit Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Die Hebesatz-Satzung mit den einzelnen Hebesätzen ab 2025 wurde in der Ausgabe des Bregtalkuriers Nr. 46 vom 16.11.2024 öffentlich bekanntgemacht.Bei Fragen zum Hebesatz, zum Zahlungseinzug oder zur Adressierung können Sie sich gerne an das Rechnungsamt, Herr Pfriender (Tel. 07727 501-120, pfriender@voehrenbach.de) oder Frau Ruf (Tel. 07727 501-121, ruf@voehrenbach.de) oderwenden.

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