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Leistungen
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Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

    Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.

    Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.

    Zuständige Stelle

    Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.

    Verfahrensablauf

    Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.

    Fristen

    Dauer der Unterstützung

    • für gesetzlich Versicherte:
      • bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
      • bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
        • weitere 16-mal
        • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
      • im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes
    • für privat Versicherte: Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung.

    Erforderliche Unterlagen

    bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte

    Kosten

    • für gesetzlich Versicherte: Keine
    • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.

    Hinweise

    Keine

    Vertiefende Informationen

    • Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Hebammenverband e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

    Rechtsgrundlage

    Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    • § 15 Sonstige Leistungen

    Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)

    • § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    • § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
    • § 24f Entbindung

    Freigabevermerk

    24.03.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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