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Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Höhe der Landesblindenhilfe ab 01.01.2025:

    • volljährige blinde Menschen: EUR 410,00
    • minderjährige blinde Menschen EUR 205,00.
      Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

    Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.

    • bei geringem Einkommen und Vermögen (Bundesblindenhilfe) zusätzlich
      • volljährige blinde Menschen: EUR 470,28
      • minderjährige blinde Menschen: EUR 235,90.
        Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

    Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

    Zuständige Stelle

    das Sozialamt

    Sozialamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

    Amt für Soziale Sicherung, Pflege und Teilhabe [Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind

    • blind oder
    • haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
    • haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit

    Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

    Verfahrensablauf

    Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

    Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

    Vertiefende Informationen

    • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband
    • Sozialverband VdK Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII):

    • § 72 Blindenhilfe

    Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg

    Freigabevermerk

    28.11.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

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