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Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen

    Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

    Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

    Onlineantrag und Formulare

    • Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten

      Online-Formular Befreiung von Nachweis und Registerpflichten

    Zuständige Stelle

    Bei nachweispflichtigen Abfällen sowie bei Vorliegen einer gesonderten Anordnung der Registerführung bei nicht gefährlichen Abfällen: SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

    In allen anderen Fällen entweder die untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Städten und Landkreisen oder die jeweilige höhere Abfallrechtsbehörde (Regierungspräsidien) bei den sogenannten Zaunbetrieben nach § 23 Absatz 5 Nummer 6 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG)

    SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
    • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

    Fristen

    Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

    Erforderliche Unterlagen

    Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

    Kosten

    Nr. 1.1.39 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (100-1500 EUR)

    Bearbeitungsdauer

    1 - 4 Wochen

    Hinweise

    Informationen zum elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren

    Rechtsgrundlage

    Nachweisverordnung (NachwV):

    • § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

    Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG):

    • § 23 Abfallrechtsbehörden

    Freigabevermerk

    24.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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