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Melderegister - Online-Auskunft beantragen

    Wenn Sie eine bestimmte Person suchen, können Sie bestimmte Daten aus dem Melderegister online abfragen.

    Sie erhalten folgende Daten der gesuchten Person:

    • Vor- und Familienname,
    • Doktorgrad,
    • derzeitige Anschriften,
    • gegebenenfalls die Tatsache, dass die gesuchte Person verstorben ist.

    Onlineantrag und Formulare

    • Melderegister - Online-Auskunft beantragen

    Zuständige Stelle

    Komm.ONE im Auftrag der Städte und Gemeinden

    Komm.ONE - Melderegister [Komm.ONE]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie sich identifizieren über die Online-Ausweisfunktion
      • Ihres Personalausweises,
      • Ihrer eID-Karte oder
      • Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.
    • Die Identität der gesuchten Person muss mit den von Ihnen im Antrag angegebenen Daten eindeutig festgestellt werden können.
    • Es dürfen der Auskunft keine schutzwürdigen Interessen der gesuchten Person entgegenstehen.

    Verfahrensablauf

    • Rufen Sie die Online-Auskunft auf.
    • Identifizieren Sie sich.
    • Geben Sie die Daten der gesuchten Person ein.
    • Nach Zahlung erhalten Sie ein PDF-Dokument mit den gewünschten Daten in Ihr Servicekonto-Postfach.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die anfallenden Kosten setzen sich zusammen aus:

    • Gemeindegebühr: EUR 5,00 und
    • technische Betriebskosten: EUR 2,60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

    Eine Suchanfrage wird Ihnen auch dann berechnet, wenn eine Melderegisterauskunft nicht erfolgen kann, weil die gesuchte Person beispielsweise nicht ermittelt werden konnte.

    Die in Ihrem Fall konkret anfallenden Kosten werden im Laufe der Antragstellung berechnet und angezeigt.

    Bearbeitungsdauer

    sofort

    Hinweise

    Die Komm.ONE ist zuständig für die Durchführung der Online-Auskunft (Automatisierte Melderegisterauskunft). Für schriftliche Anfragen beziehungsweise Rückfragen setzen Sie sich bitte direkt mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung.

    Vertiefende Informationen

    keine

    Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz (BMG):

    • § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    • § 44 Einfache Melderegisterauskunft
    • § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft

    Freigabevermerk

    04.12.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

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