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Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen

    Sie wohnen in der Nähe industrieller Anlagen und fühlen sich durch deren Schall- und Geruchsemissionen gestört?

    In solchen Fällen können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden.

    Dort erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen und auch über Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation.

    Zuständige Stelle

    • für kleinere und mittlere Gewerbe- und Industrieanlagen,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    • für Großanlagen, die der europäischen Industrieemissionsrichtlinie oder der Störfall-Verordnung unterfallen (zum Beispiel Chemieanlagen, Müllverbrennungsanlagen): das Regierungspräsidium
    Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an die zuständige Stelle.

    Hinweis: Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt sie es Ihnen mit und leitet Ihre Beschwerde an die zuständige Stelle weiter.

    Machen Sie möglichst genaue Angaben zu folgenden Punkten:

    • Name des Betriebs
    • Zeit der Belästigung (z.B. "Es ist gegen ... Uhr besonders laut.")
    • Art der Belästigung (z.B. "Es riecht wie ...")

    Je genauer Ihre Beschreibung ist, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln.

    Die Behörde bestätigt den Eingang der Beschwerde (Ausnahme: telefonisch eingehende Beschwerden) und beantwortet sie mündlich oder schriftlich.

    Fristen

    Beschweren Sie sich möglichst zeitnah, um die Bearbeitung zu erleichtern. Die Behörde kann so leichter feststellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    in den meisten Fällen: keine

    Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

    Rechtsgrundlage

    • § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Überwachung)
    • § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) (Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen) in Verbindung mit dem Umweltverwaltungsgesetz

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.01.2021 freigegeben.

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