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Mofaprüfbescheinigung beantragen

    Sie dürfen auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren, wenn Sie eine "Mofaprüfbescheinigung" besitzen. Diese erhalten Sie, wenn Sie

    • erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert haben und
    • die theoretische Mofaprüfung bestanden haben.

    Hinweis: Sie müssen die Mofaprüfbescheinigung oder einen sie ersetzenden Führerschein beim Fahren immer dabei haben.

    Zuständige Stelle

    • für die Mofa-Ausbildung: die Fahrschule
    • für die Prüfung und die Ausstellung der Prüfbescheinigung: die TÜV SÜD Auto Service GmbH

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Um ein Mofa zu fahren, müssen Sie

    • mindestens 15 Jahre alt sein,
    • mindestens 16 Jahre alt sein, wenn Sie ein Kind unter sieben Jahren mitnehmen,
    • eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolvieren,
    • eine theoretische Prüfung ablegen und
    • eine Mofaprüfbescheinigung erwerben.

    Ausnahme: Wenn Sie im Besitz einer gültigen in- oder ausländischen Fahrerlaubnis (egal welcher Klasse) sind, benötigen Sie keine Mofaprüfbescheinigung. Wer vor dem 1. April 1980 15 Jahre alt geworden ist, benötigt zum Mofafahren weder Führerschein noch Mofaprüfbescheinigung.

    Verfahrensablauf

    • Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Mofa-Ausbildung bei Ihrer Fahrschule erhalten Sie dort eine Ausbildungsbescheinigung.
    • Legen Sie die Ausbildungsbescheinigung bei der TÜV SÜD Auto Service GmbH vor. Dort müssen Sie die theoretische Mofaprüfung ablegen.
    • Wenn Sie sie bestanden haben, erhalten Sie sofort Ihre Mofaprüfbescheinigung.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschule

    Kosten

    je nach Fahrschule für die Prüfung: EUR 70,00 - EUR 90,00

    Bearbeitungsdauer

    Nach bestandender Prüfung stellt Ihnen die zuständige Stelle Ihre Mofaprüfbescheinigung sofort aus.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

    • § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
    • § 10 Absätze 3 und 4 Mindestalter zum Führen von Mofas

    Freigabevermerk

    13.11.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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