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Futtermittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen

    Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und polychlorierte Biphenyle (PCB) zu melden.
    Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Erfassungstabelle

    Zuständige Stelle

    das für Sie zuständige Regierungspräsidium

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie

    • sind Futtermittelunternehmer und
    • haben Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese stellt Ihnen dafür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.

    Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.

    Sie müssen unter anderem folgende Daten mitteilen:

    • Name des Unternehmens
    • Probennummer
    • untersuchtes Erzeugnis
    • Probenahmeort
    • analysierter Stoff

    Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
    Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.

    Fristen

    Ihre Mitteilung muss binnen 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.

    Achtung: Wenn der für das jeweilige Futtermittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen.
    Sollten Sie annehmen, dass Ihre Futtermittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.

    Erforderliche Unterlagen

    ausgefüllte Formulare

    Verwenden Sie dazu die elektronischen Vorlagen (digitale Dateien) und Ausfüllhinweise für die Excel-Tabellen.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.

    Informationen über die amtliche Futtermittelkontrolle finden Sie in der Lebenslage "Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd".

    Vertiefende Informationen

    Im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfahren Sie mehr über Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen.
    Es erstellt auf Basis der Unternehmensmeldungen quartalsweise Berichte über Untersuchungsaktivitäten und veröffentlicht diese in seinem Portal.

    Rechtsgrundlage

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

    • § 44

    Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

    Freigabevermerk

    21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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