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Vollstreckungsbescheid beantragen

    Hat Ihr Gegner im Rahmen des Mahnverfahrens seine Schulden nicht bezahlt und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

    Dies gilt auch, wenn Ihr Gegner gegen den Mahnbescheid teilweise Widerspruch eingelegt hat. Der eingelegte Widerspruch wird dann vom Mahngericht berücksichtigt.

    Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für eine eventuell später erfolgende Zwangsvollstreckung.

    Onlineantrag und Formulare

    • Vollstreckungsbescheid online beantragen

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

    Mahngericht

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der Mahnbescheid wurde Ihrem Gegner zugestellt.
    • Ihr Gegner hat gegen den Mahnbescheid keinen oder teilweisen Widerspruch eingelegt.
    • Die Schuld ist noch nicht bezahlt.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Vollstreckungsbescheid schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner.

    Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Fristen eingehalten haben. Ist dies der Fall, stellt sie den Vollstreckungsbescheid Ihrem Gegner zu. Darin wird der Gegner darüber informiert, dass er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen kann.

    Fristen

    Ihren Antrag können Sie frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an Ihren Gegner stellen.

    Spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides muss er bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    wenn Ihr Gegner nach Erlass des Mahnbescheids seine Schuld nicht bezahlt hat: keine

    Hinweise

    Tipp: Bewahren Sie den Vollstreckungsbescheid auf. Für die Zwangsvollstreckung ist nicht das Mahngericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. Es benötigt für alle Handlungen das Original des Vollstreckungsbescheids. Eine Kopie reicht nicht aus.

    Rechtsgrundlage

    Zivilprozessordnung (ZPO)

    • § 699 Vollstreckungsbescheid

    Freigabevermerk

    28.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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