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Ersatzschule - Staatliche Anerkennung beantragen

    Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse wie zum Beispiel das Abitur selbst zu erteilen.

    Sie gilt in der Regel unbefristet.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat.

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:

    • Die Ersatzschule ist seit drei Jahren erfolgreich in Betrieb. Diese Wartefrist kann entfallen, wenn
      • eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder
      • der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
    • Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
    • Das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule wird erreicht.
    • Der Wechsel von Schülern oder Schülerinnen der Ersatzschule an eine entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ist ohne besondere Schwierigkeiten möglich.
    • Die Ersatzschule wendet die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen der entsprechenden öffentlichen Schulen an.
    • Die Schulleitung besitzt die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung.
    • Die Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen für ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen. Je nach den besonderen Gegebenheiten einer Privatschule sind Abweichungen möglich.

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung beantragen Sie als Träger der Schule schriftlich. Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.

    Die handschriftliche Unterschrift des Schulträgers oder einer vertretungsberechtigten Person ist erforderlich.

    Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Rechtzeitig in Absprache mit der zuständigen Stelle.

    Erforderliche Unterlagen

    Lagen der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereits bei Genehmigung Ihrer Ersatzschule vor, müssen Sie keine weiteren Unterlagen Ihrem Antrag auf staatliche Anerkennung beifügen.

    Kosten

    • Bereich des Kultusministeriums: EUR 300,00 - 1.000
    • Bereich des Sozialministeriums: EUR 50,00 - 1.000

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Privatschulgesetz (PSchG):

    • § 10 Anerkennung von Ersatzschulen

    Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG):

    • Nr. 12 Anerkennung von Ersatzschulen

    Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM):

    • Nr. 17.2 Gebührenverzeichnis

    Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM):

    • Nr. 19.2 Gebührenverzeichnis

    Freigabevermerk

    28.04.2025 Kultusministerium und Sozialministerium Baden-Württemberg

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