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Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen

    In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen besonderen Schutz. Beispielsweise dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Bei in der Denkmalliste verzeichneten Kulturdenkmalen gilt das nicht.

    Die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals stellt die Denkmalschutzbehörde fest.

    Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:

    • Bezeichnung des Kulturdenkmals
    • Lage
    • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
    • Tag der Eintragung

    Zuständige Stelle

    • für die Eintragung: das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Kulturdenkmal liegt
    • für eine Beratung: die untere Denkmalschutzbehörde
      Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt.
    Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Das Kulturdenkmal hat eine besondere
      • wissenschaftliche,
      • künstlerische oder
      • heimatgeschichtliche Bedeutung
    • Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle schriftlich anregen.

    Die meisten Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden auf Veranlassung staatlicher Stellen in das Denkmalbuch eingetragen (z.B. Burgen, Schlösser, Schlossgärten und Kirchen und historische Friedhöfe).

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Denkmalliste

    Rechtsgrundlage

    • § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
    • § 13 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Eintragungsverfahren)
    • § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)
    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.02.2020 freigegeben.

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