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Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen

    Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.

    Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.

    In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:

    • Name und Anschrift
    • Sitz
    • Zweck
    • Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
    • Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
    • Anerkennungsbehörde

    Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

    Onlineantrag und Formulare

    • STIFTUNGSVERZEICHNIS im Regierungsbezirk Freiburg

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat.

    Abteilung 1, Steuerung, Verwaltung und Bevölkerungsschutz [Regierungspräsidium Freiburg]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.

    Verfahrensablauf

    Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: EUR 20,00

    Hinweise

    Informationen über einzelne Stiftungen erhalten Sie am einfachsten im Internet.

    *Achtung: Es handelt sich bei diesen Übersichten nicht um das Stiftungsverzeichnis. Die im Internet zugänglichen Verzeichnisse enthalten nur Stiftungen, die dieser Art der Veröffentlichung zugestimmt haben. Die Übersichten sind deshalb nicht vollständig.

    Vertiefende Informationen

    • Themenportal "Stiftungen"
    • Auszugsweise* Übersicht über Stiftungen im Regierungsbezirk
      • Stuttgart
      • Karlsruhe
      • Freiburg
      • Tübingen

    Rechtsgrundlage

    Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):

    • § 4 Stiftungsverzeichnis
    • § 9 Unterrichtung und Prüfung
    • § 27 Stiftungsverzeichnis

    Freigabevermerk

    13.02.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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